Reform des Erbrechts noch 2008
Michael Sternal
Die mit großen Erwartungen verbundene Reform des Erbrechts ist am 29.09.2009 verabschiedet und zum 01.01.2010 in Kraft gesetzt worden.
Die Reform ist aber allenfalls ein "Reförmchen".
Das auch nach einer vollzogenen Schenkung zu Lebzeiten der Schenker noch bestimmen kann, dass die Zuwendung auf den Erb- oder Pflichtteil des Beschenkten anzurechnen oder im Verhältnis zu den anderen Erben auszugleichen sei, ist leider nicht Gesetz geworden. Es bleibt also dabei:
Solche Verabredungen muss der Schenker mit dem Beschenkten (und späteren Erben) bei der Schenkung selbst treffen und dokumentieren; nachträglich geht derartiges nicht mehr.
Neu ist, dass potentielle gesetzliche Erben, die den Erblasser pflegen, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses mit den übrigen Erben, die Ausgleichung der Pflegeleistung verlangen können.
Da die Pflege meist durch Töchter und Schwiegertöchter geleistet wird, letztere aber nicht zu den gesetzlichen Erben zählen, gehen diese demnach leer aus. Hier bleibt nur die Zuwendung "mit warmer Hand".
Die wohl wichtigste Neuregelung ist durch ein Abschmelzungsmodell über 10 Jahre bei der Pflichtteilsergänzung eingeführt worden. Hat der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tode sein Vermögen durch Zuwendungen an Dritte geschmälert, können Pflichtteilsberechtigte von den Erben oder dem Beschenkten die Ergänzung des Pflichtteils in der Weise verlangen, die der Wert der Zuwendung dem Pflichtteil hinzugerechnet werden muss. Liegt die Schenkung um 1 Jahr zurück, erfolgt die Anrechnung nur noch zu 90 %, nach 5 Jahren zu 50 %, nach 9 Jahren zu 10 % (10 %ige Reduzierung pro Jahr).
Leider ändert sich aber bei beschenkten Ehegatten nichts; hier beginnt die Frist unverändert nicht vor der Auflösung der Ehe.
Was sich auch nicht geändert hat, ist der Pflichtteilsanspruch als solcher; die hierzu lang diskutierte Reform kam nicht. Man hätte ihn wenigstens halbieren können; er passt nicht mehr zu den meisten heutigen Familienstrukturen.
Die Pflichtteilsentziehung wurde übersichtlicher für alle Pflichtteilsberechtigten gleich geregelt und die Entziehungsgründe ausgeweitet und präziser gefasst (statt ... "ehrloser und unsittlicher Lebenswandel" ... genügt jetzt eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung als Entziehungsgrund). Auch die Gründe dafür, dass der Erbe die Stundung der Zahlung des Pflichtteils verlangen kann (um nicht den Nachlass deshalb "versilbern" zu müssen), wurden ausgeweitet.
Hat der Verzicht des Erb- oder Pflichtteilsberechtigten auf den Erb- und/oder Pflichtteil sich auch schon bisher auf seine Abkömmlinge erstreckt, kann diese Wirkung nun auch dann noch erreicht werden, wenn ein Testament oder Erbvertrag des Schenkers mit seinem Ehepartner durch dessen Tod schon seine Bindungswirkung erlangt hat.
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